Satzung
der Freunde des Museums für Kunst und Kultur Münster e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde des Museums für Kunst und Kultur Münster e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein widmet sich der ideellen und materiellen Förderung des LWL- Museums für Kunst und Kultur; dies insbesondere durch Ergänzung der Sammlungen und ihrer Erschließung für die Wissenschaft wie für die Bildung von Erwachsenen und Jugendlichen.
(2) Der Verein verfolgt damit unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Volksbildung und Erziehung, alle Einkünfte des Vereins dienen ausschließlich den in Absatz (1) genannten Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.
Bei Bedarf können Tätigkeiten für den Verein von den Mitgliedern, dem Vorstand oder dem Beirat im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Es darf jedoch niemand durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der/ die Vorsitzende in Absprache mit dem Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Die Mitglieder werden über diese Entscheidungen in der dann folgenden Mitgliederversamm-lung informiert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein Vermögen unmittelbar in das Eigentum des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe oder dessen etwaigen Rechtsnachfolger als Träger des LWL- Museums für Kunst und Kultur mit der Auflage über, dass dieses nur zur Förderung der in Absatz (1) genannten gemeinnützigen Zwecke verwandt werden darf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(2) Der Vorstand ist nach Anhörung des Beirates berechtigt, Ehrenmitglieder sowie eine/-n Ehrenvorsitzende/-n des Vereins zu ernennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch Austritt; der Austritt muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden;
c) durch Ausschluss; der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen, der/ die Betroffene ist vom Vorstand vor seiner Entscheidung zu hören.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 4 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Beirat,
c) der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine Versammlung der Mitglieder statt (ordentliche Mitgliederversammlung).
(2) Gegenstand der Verhandlung in der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr.
Die Mitglieder entscheiden in einer jährlichen Versammlung auch über die Finanzierung von Ankäufen des LWL-Museums für Kunst und Kultur.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn hierfür nach dem Ermessen des Vorstandes ein besonderer Anlass besteht oder das Interesse des Vereins dies erfordert. Ein Drittel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so können die Antragsteller die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(4) Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt – abgesehen von dem Fall des Absatzes (3) – durch den Vorstand.
(5) Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (§ 126 b BGB) unter Angabe der Tagesordnung.
Hierbei ist eine Frist von zwei Wochen zu wahren; der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Versammlung bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung oder gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes volljähriges Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist zu Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung offen zu legen.
(7) Der/ Die Vorsitzende des Vorstandes oder sein/ ihre Stellvertreter/ -in leitet die Mitgliederversammlung. Sind weder der/ die Vorsitzende noch sein/ ihre Stellvertreter/ -in in der Versammlung anwesend, so wird der/ die Versammlungsleiter/ -in durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(8) Der/ Die Versammlungsleiter/ -in entscheidet über die Art der Abstimmung. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(9) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen; diese muss den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von dem/ der Versammlungsleiter/ -in zu unterzeichnen.
§ 6 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Sie werden durch den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/ der Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/ der Schatzmeister/ -in, dem/ der Direktor/ -in des LWL-Museums für Kunst und Kultur, dem/ der Sprecher/ -in der „Jungen Freunde“ sowie einem weiteren Mitglied.
(2) Der/ Die Vorsitzende, bei dessen/ deren Verhinderung der/ die Stellvertreter/ -in, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne von §§ 26, 59 BGB).
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgaben,
a) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und eine Tagesordnung hierfür aufzustellen,
b) die Mitgliederversammlung einzuberufen,
c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
d) neue Mitglieder aufzunehmen und über etwaige Ausschlüsse zu beschließen
e) und die Vereinsgeschäfte zu führen.